Ausstrahlung

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Der Begriff „Ausstrahlung“ stammt aus der Sozialgesetzgebung (§ 4 SGB IV) und bedeutet, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, auch wenn ein Arbeitnehmer von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Ausland eingesetzt wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Lebensmittelpunkt, also insbesondere der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt des Mitarbeiters, vor dem Auslandseinsatz in Deutschland befindet. Darüber hinaus muss ein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Auslandseinsatz muss, entweder durch die Eigenart der Beschäftigung (z. B. Projekte) oder aufgrund eines Vertrages, im Voraus befristet sein.

Fehlt es an nur einer dieser Voraussetzungen, können die Regelungen zur Ausstrahlung nicht angewendet werden. Das heißt, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht während des Auslandseinsatzes nicht greift, sondern die Sozialgesetzgebung am Einsatzort.

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