Das Auswandererschutzgesetz (AuswSG) vom 26. März 1975 (Bundesgesetzblatt 1975 I S. 774), zuletzt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom 12. März 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 I S. 441) geändert, legt in § 1 (1) fest: „Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Mit dem Gesetz übernimmt der deutsche Staat eine Fürsorgepflicht für Auswanderer, um sie vor materieller und persönlicher Not durch eine unüberlegte Ausreise zu bewahren. Einen Teil dieser Fürsorge delegiert er an Beratungseinrichtungen. Rechtmäßig in der Auswandererberatung tätig sein kann nur, wer die im Gesetz erwähnte, staatliche Erlaubnis erhalten hat.
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