Damit Versicherte Ansprüche aus der Sozialversicherung auch in anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und in der Schweiz geltend machen konnten, gab es bis 2010 europaweit einheitliche und standardisierte Formulare. Mit Hilfe dieser Formulare konnten Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat kurz- oder langfristig arbeiteten, studierten oder wohnten, ihre Versicherungszeiten nachweisen, Vorversicherungszeiten übertragen oder Leistungen beantragen. Die Formulare wurden von den Sozialversicherungsträgern an die Versicherten ausgestellt, damit sie diese an ihrem neuen Wohnort dem Sozialversicherungsträger vorlegen konnten.
Dazu wurden bis zum 30. April 2010 die sogenannten E-Formulare verwendet. Diese waren nach Versicherungszweigen in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- Reihe E 100: Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft
- Reihe E 200: Berechnung und Zahlung von Renten
- Reihe E 300: Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Reihe E 400: Ansprüche auf Familienleistungen
Durch Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden die E-Formulare für die EU-Länder ab 1. Mai 2010 von den Portable Documents abgelöst. E-Formulare, die vor dem 1. Mai 2010 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Während einer Übergangsphase konnten zunächst auch nach dem 1. Mai 2010 noch E-Formulare verwendet werden, bis längstens April 2012.
Die neue Verordnung gilt seit dem 1. April 2012 auch für die Schweiz und seit dem 1. Juni 2012 ebenfalls für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, also Island, Liechtenstein und Norwegen.
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