In einem Ehevertrag werden bestimmte Regeln für die Ehe (Güterstand) und für den Fall einer Scheidung (Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt), ggfs. auch erbrechtliche Regelungen festgelegt. Nach deutschem Recht ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er notariell beurkundet ist. Der Ehevertrag wird in der Regel vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden.
Das BGB zeigt Rechtsgrundlagen zum Ehevertrag auf:
„§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.“
Gesetze im Internet, http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1408.html, aufgerufen am 23.1.2013.
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