Freizügigkeitsgesetz

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Innerhalb der Europäischen Union besteht das Recht auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer und Selbstständige. Dieses Recht ist eine der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten, durch die die Bürger in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten dürfen, dabei die gleichen Rechte wie ein Inländer genießen und nicht diskriminiert werden dürfen. Das Recht gilt für erwerbstätige Personen und ihre Familien ebenso wie für Studierende, Rentner und andere Nichterwerbstätige.

Praktisch bedeutet Personenfreizügigkeit, dass Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten einreisen dürfen und dort uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen. Für die Einreise wird lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind bestimmte Verwaltungsformalitäten vorzunehmen, wie beispielsweise die Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt vor Ort. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist nicht erforderlich. Nichterwerbstätige Personen müssen nachweisen, dass sie über genügend eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung verfügen.

Zur Personenfreizügigkeit gehört neben der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch die Niederlassungsfreiheit. Durch die Niederlassungsfreiheit darf jeder EU-Bürger in jedem anderen EU-Mitgliedstaat eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ein Unternehmen gründen. Dabei gelten für ihn dieselben Regeln wie für die Einwohner des jeweiligen Staates.

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