Fürsorgepflicht (des Arbeitgebers)

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Unter dem Begriff „Fürsorgepflicht“ werden alle sich für das Unternehmen aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Nebenpflichten verstanden. Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag entsteht, jede Vertragspartei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Darüber hinaus richten sich Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht auch nach § 242 BGB, das heißt nach Treu und Glauben.

Die konkrete Ausprägung der Fürsorgepflicht lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist immer einzelfallbezogen zu beurteilen. Der Umfang der Fürsorgepflicht hängt sowohl von Art, Umfang und Ziel des Auslandeinsatzes als auch von der Dauer ab. In der Praxis kann die Fürsorgepflicht Ausgangspunkt für ein arbeitgeberseitiges Handeln in vielfältiger Weise sein: die Visumbeantragung zur Einreise und Arbeitsaufnahme, der Hinweis auf die Besonderheiten der geltenden Rechtsordnung am Einsatzort, Aufklärung über landesspezifische und kulturelle Besonderheiten am Arbeitsort. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Mitarbeiter über mögliche Risiken am Einsatzort zu informieren.

Seine Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber oftmals nur dann erfüllen, wenn ihm der Mitarbeiter mitteilt, wo er Informations- und Unterstützungsbedarf sieht (Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers).

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