Ausländische öffentliche Urkunden benötigen für den Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr in der Regel einen Nachweis darüber, dass die ausländische Urkunde als echt anerkannt wird. Diesen Nachweis nennt man Legalisation. Die Behörde in Deutschland, für die die Verwendung einer ausländischen Urkunde bestimmt ist, entscheidet darüber, ob die Urkunde als echt anerkannt wird oder eine Legalisation erforderlich ist. Legalisationen werden von den deutschen Vertretungen im Ausland durchgeführt. Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz.
Im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen werden alternative Nachweise der Echtheit einer öffentlichen Urkunde geregelt. Das Haager Übereinkommen zum Beispiel macht das Verfahren der Legalisation überflüssig. Den Nachweis der Echtheit erbringt hier die „Haager Apostille“.
Mehr dazu: Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland. Merkblatt des Auswärtigen Amtes, Oktober 2012.
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