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Gerät ein deutscher Staatsangehöriger, der dauerhaft im Ausland lebt, in eine finanzielle und gesundheitliche Notsituation, so kann unter bestimmten Umständen die deutsche Sozialhilfe ins Ausland gezahlt werden.
Als Grundlage dient hier § 24 des 12. Sozialgesetzbuches, der die Bedingungen klar umreißt. Grundsätzlich muss eine Rückkehr nach Deutschland nicht durchführbar sein. Dies kann entweder daran liegen, dass ein Kind, das aus rechtlichen Gründen im Ausland verbleiben muss, gepflegt wird, eine Ausreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und/oder hoheitliche Gewalt (z.B. eine Inhaftierung) den Verbleib im Ausland erzwingt.
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