Sozialversicherungspflicht

« Back to Glossary Index

Mitarbeiter, die im Ausland eingesetzt werden sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterliegen. Dies ist der Fall, wenn der geplante Auslandseinsatz zeitlich befristet ist und einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • der Mitarbeiter soll innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz tätig werden und die Dauer der Entsendung überschreitet keine 24 Monate
  • der Mitarbeiter soll in einem Land befristet eingesetzt werden, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
  • der Mitarbeiter soll mit einer Ausnahmevereinbarung von vornherein längerfristig im Ausland beschäftigt werden

Bitte beachten: Eine Verlängerung über 24 Monate hinaus ist nicht möglich. Bei Entsendungen, die über 24 Monate hinausgehen, muss eine Ausnahmevereinbarung geschlossen werden.

« Zurück zum Glossar