Vertragsloses Ausland werden die Länder genannt, in denen weder das europäische Gemeinschaftsrecht gilt und mit denen Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zur Vermeidung der Doppelversicherung abgeschlossen hat.
Soll ein Mitarbeiter in einem Land des vertragslosen Auslands eingesetzt werden, gelten vom Grundsatz her zunächst die Bestimmungen des § 4 SGB IV (Ausstrahlung); jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Auslandseinsatz tatsächlich um eine Entsendung im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass im Beschäftigungsstaat Sozialversicherungssysteme bestehen, in die der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beiträge abzuführen. In diesen Fällen sind Doppelversicherungen nicht auszuschließen.
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